Mal ganz unter uns ..... Facebook ist überall

Mal ganz unter uns ..... Facebook ist überall

Welche Apps verwenden Sie auf Ihrem Smartphone?

Wann und wie lange machen Sie das? Welche Internetseiten besuchen Sie? Auch solche, die unermüdlich Infos sammeln …. wie Facebook?

Schon gewußt:

  • In den Einstellungen bei Facebook können Sie jetzt sehen und beeinflussen, welche Infos aus Apps und Internetseiten mit Ihrem Facebook-Konto verknüpft sind.
  • Das Unternehmen nutzt die Daten zur Auswahl von Werbung, die es individuell an seine Mitglieder ausspielt.
  • Betreiber von Internetseiten und Apps sind in der Pflicht, über solche Datensendungen deutlich zu informieren.
Frauengesicht mit facebook-Logo

Aktivitäten außerhalb von Facebook

Einmal die Internetseite der Lokalzeitung geöffnet und kurz die Nachrichten überflogen – Facebook weiß es. Die App einer Fluggesellschaft installiert und Tickets gebucht – Facebook weiß es. Ein Spiel auf dem Smartphone an einem Tag mehrmals gespielt – Facebook weiß es. Woher? Viele Internetseiten und Apps senden die Infos an das soziale Netzwerk. Und das verknüpft die Infos mit den Profilen seiner Nutzer – “um dir relevante Werbung zu zeigen und interessantere Vorschläge zu machen”, erklärt Facebook.

Welche Apps und Internetseiten Infos schicken, lässt sich jetzt in den Facebook-Einstellungen prüfen. “Aktivitäten außerhalb von Facebook” heißt der Bereich, der nach dem Login zugänglich ist. Facebook zeigt hier die Apps und Internetseiten an, von denen es Infos zum jeweiligen Nutzer erhalten hat. Der Verlauf kann geleert werden – was bedeutet, dass diese Infos vom Account getrennt und nicht mehr für die Auswahl der angezeigten Werbung verwendet werden. Das erklärt das Unternehmen jedenfalls in einer Mitteilung auf Englisch.

“Verlauf leeren” verhindert keine neue Verknüpfung

Den Verlauf zu leeren heißt aber nicht, dass künftig von den entsprechenden Apps und Internetseiten gesendete Infos nicht erneut mit dem Profil verknüpft werden. Damit das passiert, müssen Sie unter “Aktivitäten außerhalb von Facebook verwalten” jeden einzelnen Eintrag anklicken (oder auf dem Smartphone/Tablet antippen) und im neuen Fenster auf “Nutzung künftiger, durch xy erfasster Aktivitäten deaktivieren” gehen.

Die Folgen dieser Einstellung erklärt Facebook ebenfalls – unter anderem:

  • Es ist nicht mehr möglich, sich mit seinen Facebook-Daten auf der Internetseite oder der App anzumelden. Das so genannte Single-Sign-On wird also für diesen speziellen Dienst deaktiviert. Aus Datenschutzsicht empfehlen wir diese Login-Methode ohnehin nicht.
  • Facebook erhält weiterhin Infos zu Ihren Aktivitäten auf den entsprechenden Internetseiten und in den Apps, will sie aber nicht mehr mit Ihrem Nutzerprofil verknüpfen.

Künftige Aktivitäten verwalten

Es gibt nicht nur die Möglichkeit, für einzelne Angebote festzulegen, ob die Aktivitäten mit Ihrem Profil verknüpft werden sollen. Sie können auch über künftige Aktivitäten verwalten festlegen, dass das Unternehmen in Zukunft gar keine Infos “von außen” mehr mit ihrem Profil in Verbindung bringt. Bevor Facebook Ihren Wunsch übernimmt, klärt es unter anderem darüber auf, dass Sie

  • sich generell nicht mehr auf anderen Internetseiten und Apps mit Ihrem Facebook-Login anmelden können,
  • von eventuell verknüpften Diensten abgemeldet werden und
  • weiterhin genauso viel Werbung auf Facebook sehen werden, wie bisher – allerdings nicht unbedingt von den Anbietern, deren Dienste Sie nutzen, sondern basierend auf Ihren Werbepräferenzen (Link führt zu Checked4you, dem Online-Jugendmagazin der Verbraucherzentrale NRW) und Aktivitäten bei Facebook selbst.

Wie bekommt Facebook die Daten?

Damit Facebook überhaupt Nutzerdaten von Apps und Internetseiten bekommt, müssen die Programmierer dieser Angebote bestimmte Dinge von Facebook in ihre Dienste übernehmen. Internetseiten können zum Beispiel Social-Plugins wie den Like-Button (siehe oben) einbauen. Sie können auch so genannte Facebook-Pixel nutzen – winzige Grafik-Dateien, die auf Facebook-Servern liegen und Infos über die Besucher der Internetseite erfassen.

Ebenfalls können Firmen ganze Listen mit E-Mail-Adressen aus ihrem Kundenbestand bei Facebook hochladen und festlegen, dass ihren Kunden auf dem sozialen Netzwerk ihre Werbung angezeigt wird. Der Service wird “Custom Audience” genannt und unter anderem bei Checked4you genauer erklärt.

Anbieter von Internetdiensten müssen transparenter werden

In Sachen Transparenz müssen viele Anbieter von Internetseiten und Apps dringend nachbessern. Das zeigt Facebooks neue Einstellungsmöglichkeit deutlich. Wir sehen die Anbieter in der Pflicht, vor dem Übermitteln von Daten an Facebook die Nutzer entsprechend zu informieren. Das ist auch die Aussage eines Urteils des Europäischen Gerichtshofs in einem Verfahren der Verbraucherzentrale NRW gegen den Einsatz des Facebook-Like-Buttons auf InternetseitenAußerdem sollten Sie nach unserer Auffassung selbst darüber entscheiden können, ob Ihre Daten überhaupt an Facebook gesendet werden – und nicht erst bei Facebook einstellen können, ob gesendete Daten in Ihrem Profil genutzt werden.


Gesehen: Adventskalender für Fotografen

Auch ich entdecke bei der Arbeit ganz interessante Sachen. So hier: Adventskalender für Fotografen. Witzige Sache, die mich vielleicht auch interessieren würde. Daher hier eine kurze Information an alle Artlight Studios Kunden.

 

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Gewinnen Sie einen Franzis Adventskalender für Fotografen

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Die Gewinnspiel-AGBs finden Sie hier

 

Wir wünschen Ihnen viel Glück!


Körperkult und DS-GVO

Tattoo-Bilder auf dem Model -Rechtsproblem

Tattoo-Bilder auf dem Model -Rechtsproblem

Die Problematik mit dem Tattoo.

Was sagt Wikipedia im Allgemeinen dazu?

Eine Tätowierung (auch Tatuierung; wissenschaftlich auch Tatauierung, umgangssprachlich (engl.) Tattoo [tə'tu:]) ist ein Motiv, das mit Tinte, Pigment oder anderen Farbmitteln in die Haut eingebracht wird oder die Einbringung des Motivs. Dazu wird die Tätowierfarbe in der Regel von einem Tätowierer (heute meist mit Hilfe einer Tätowiermaschine) durch eine oder mehrere Nadeln (je nach gewünschtem Effekt) in die zweite Hautschicht gestochen und dabei ein Bild, Zeichen, Muster oder Text gezeichnet. Heute stellt die Tätowierung beim Menschen eine Form der Körpermodifikation dar, bei Tieren eine Kennzeichnung (Tierkennzeichnung) zur Identifikation.

Fast jeder Mensch hat eine Tätowierung. Der Körperkult mittels Tätowierung ist sehr weit verbreitet. Ich verkneife mir das Wort Arschgeweih oder andere Koseworte in diesem Zusammenhang. Aber genau da fängt das Problem an. Während Tätowierungen im rechtlichen Sinne eine Körperverletzung darstellt, gibt es aber auch für uns Fotografen einen kleinen Haken. Das sog. Urheberrecht des Tattoo-Designers. In Zusammenhang mit der neuen Datenschutzverordnung DS-GVO und der Problematik Datenschutz ist auch im Sinne des Designrechts der Tätowierer im Spiel. Obwohl der Kunde und unser Model für die Erstellung des Tattoo bezahlt hat, spielt uns die rechtliche neue Gesetzgebung negativ in die Karten. Der Tätodesigner hat nämlich auch ein Verwertungs- und Verbreitungsrecht.

Hat der Gesetzgeber hier geschlafen?

Ja. Keine Frage. Dies hätte der deutsche Gesetzgeber u.a. regeln müssen. Beispielsweise, indem er geregelt hätte, dass die bewährten § 22 KUG – § 24 (Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) Vorrang vor der DSGVO haben. Der deutsche Gesetzgeber hat dies aber schlicht nicht getan und ist völlig untätig geblieben. Nur in den Bundesländern gab es Initiativen, die uneingeschränkte Geltung der DSGVO auszuschließen, auch hier aber nur bezogen auf die klassischen Medien. Auch ein Gesetzesentwurf zur Änderung des KUG enthält lediglich Ausnahmen für Presse, Rundfunk und damit die klassischen Medien.

Ein einfacher Satz hätte genügt:

„Die DSGVO sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung.“

Ha: "... ich arbeite mit Modellen aus dem Ausland!"

Während der deutsche Gesetzgeber also offenbar absichtlich untätig bleibt und es damit den Betroffenen überlässt, das Verhältnis zwischen dem Recht an personenbezogenen Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in kostspieligen und langwierigen Prozessen durch diverse Instanzen zu klären, haben Gesetzgeber in anderen Mitgliedstaaten der EU das Problem gesehen und durch einen Federstrich erledigt, wie z.B. in Schweden. Es gilt: deutsches Recht! Also seit im Moment bitte vorsichtig und klärt den Sachverhalt.

 

Einige Tipps für euch:

  • In die Kamera lächeln ist keine Einwilligung!
  • Ist mindestens eine lebende Person auf dem Foto erkennbar, wird eine Einwilligung oder Ausnahme des Art. 6 DSGVO benötigt! 

Ausnahmen:

  • Aufnahmen sind für Erfüllung oder Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit den Abgebildeten erforderlich
    oder
  • Aufnahmen sind zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
    oder
  • Aufnahmen sind erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen
    oder
  • Aufnahmen sind für die Wahrung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
    oder
  • Aufnahmen sind zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Abgebildeten überwiegen, insbesondere, wenn es sich um ein Kind handelt.
  • Alle Abgebildeten müssen BEI ANFERTIGUNG der Aufnahmen vollumfassend über die mit den Fotos beabsichtigten Nutzungen aufgeklärt werden! Na dann: Hochzeitsfotografen....viel Spaß!
  • Deshalb: lasst eure Model Releases überarbeiten! Die alten werden der DSGVO nicht mehr gerecht!
  • Alle Einwilligungen und Aufklärungen schriftlich dauerhaft dokumentieren! In diesem Zusammenhang: Datenspeicher sind billig geworden.
  • Bei Widerruf einer Einwilligung muss das betroffene Bildmaterial unverzüglich gelöscht und diese Löschung beweissicher dokumentiert werden! Betroffene haben umfangreiche Auskunftsrechte!
  • Abschließend bleibt zu raten, Fotos mit Personen in Zukunft soweit möglich im Rahmen einer der o. g. Ausnahmen anzufertigen, also so, dass keine Einwilligung erforderlich ist. Eine Einwilligung birgt das Risiko, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Liegt jedoch eine der oben genannten Ausnahmen vor, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme nicht mehr dem möglicherweise "wankelmütigen" Willen des Abgebildeten ausgesetzt.

 

Ein letzter Tipp:

Ergänzt doch den Model-Release um

 

Das Model versichert, dass es für den Fall von Tätowierungen auf seinem Körper die vollumfassenden Verwertungs- und Verbreitungsrechte des Tattoo-Designers hat.