Tattoo-Bilder auf dem Model -Rechtsproblem

Die Problematik mit dem Tattoo.

Was sagt Wikipedia im Allgemeinen dazu?

Eine Tätowierung (auch Tatuierung; wissenschaftlich auch Tatauierung, umgangssprachlich (engl.) Tattoo [tə’tu:]) ist ein Motiv, das mit Tinte, Pigment oder anderen Farbmitteln in die Haut eingebracht wird oder die Einbringung des Motivs. Dazu wird die Tätowierfarbe in der Regel von einem Tätowierer (heute meist mit Hilfe einer Tätowiermaschine) durch eine oder mehrere Nadeln (je nach gewünschtem Effekt) in die zweite Hautschicht gestochen und dabei ein Bild, Zeichen, Muster oder Text gezeichnet. Heute stellt die Tätowierung beim Menschen eine Form der Körpermodifikation dar, bei Tieren eine Kennzeichnung (Tierkennzeichnung) zur Identifikation.

Fast jeder Mensch hat eine Tätowierung. Der Körperkult mittels Tätowierung ist sehr weit verbreitet. Ich verkneife mir das Wort Arschgeweih oder andere Koseworte in diesem Zusammenhang. Aber genau da fängt das Problem an. Während Tätowierungen im rechtlichen Sinne eine Körperverletzung darstellt, gibt es aber auch für uns Fotografen einen kleinen Haken. Das sog. Urheberrecht des Tattoo-Designers. In Zusammenhang mit der neuen Datenschutzverordnung DS-GVO und der Problematik Datenschutz ist auch im Sinne des Designrechts der Tätowierer im Spiel. Obwohl der Kunde und unser Model für die Erstellung des Tattoo bezahlt hat, spielt uns die rechtliche neue Gesetzgebung negativ in die Karten. Der Tätodesigner hat nämlich auch ein Verwertungs- und Verbreitungsrecht.

Hat der Gesetzgeber hier geschlafen?

Ja. Keine Frage. Dies hätte der deutsche Gesetzgeber u.a. regeln müssen. Beispielsweise, indem er geregelt hätte, dass die bewährten § 22 KUG – § 24 (Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) Vorrang vor der DSGVO haben. Der deutsche Gesetzgeber hat dies aber schlicht nicht getan und ist völlig untätig geblieben. Nur in den Bundesländern gab es Initiativen, die uneingeschränkte Geltung der DSGVO auszuschließen, auch hier aber nur bezogen auf die klassischen Medien. Auch ein Gesetzesentwurf zur Änderung des KUG enthält lediglich Ausnahmen für Presse, Rundfunk und damit die klassischen Medien.

Ein einfacher Satz hätte genügt:

„Die DSGVO sowie weitere Datenschutzgesetze finden in dem Umfang, wie sie gegen Presse- oder Meinungsfreiheit streiten, keine Anwendung.“

Ha: “… ich arbeite mit Modellen aus dem Ausland!”

Während der deutsche Gesetzgeber also offenbar absichtlich untätig bleibt und es damit den Betroffenen überlässt, das Verhältnis zwischen dem Recht an personenbezogenen Daten und dem Recht auf freie Meinungsäußerung in kostspieligen und langwierigen Prozessen durch diverse Instanzen zu klären, haben Gesetzgeber in anderen Mitgliedstaaten der EU das Problem gesehen und durch einen Federstrich erledigt, wie z.B. in Schweden. Es gilt: deutsches Recht! Also seit im Moment bitte vorsichtig und klärt den Sachverhalt.

 

Einige Tipps für euch:

  • In die Kamera lächeln ist keine Einwilligung!
  • Ist mindestens eine lebende Person auf dem Foto erkennbar, wird eine Einwilligung oder Ausnahme des Art. 6 DSGVO benötigt! 

Ausnahmen:

  • Aufnahmen sind für Erfüllung oder Anbahnung eines Vertragsverhältnisses mit den Abgebildeten erforderlich
    oder
  • Aufnahmen sind zur Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung erforderlich
    oder
  • Aufnahmen sind erforderlich, um lebenswichtige Interessen zu schützen
    oder
  • Aufnahmen sind für die Wahrung einer Aufgabe erforderlich, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt
    oder
  • Aufnahmen sind zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Abgebildeten überwiegen, insbesondere, wenn es sich um ein Kind handelt.
  • Alle Abgebildeten müssen BEI ANFERTIGUNG der Aufnahmen vollumfassend über die mit den Fotos beabsichtigten Nutzungen aufgeklärt werden! Na dann: Hochzeitsfotografen….viel Spaß!
  • Deshalb: lasst eure Model Releases überarbeiten! Die alten werden der DSGVO nicht mehr gerecht!
  • Alle Einwilligungen und Aufklärungen schriftlich dauerhaft dokumentieren! In diesem Zusammenhang: Datenspeicher sind billig geworden.
  • Bei Widerruf einer Einwilligung muss das betroffene Bildmaterial unverzüglich gelöscht und diese Löschung beweissicher dokumentiert werden! Betroffene haben umfangreiche Auskunftsrechte!
  • Abschließend bleibt zu raten, Fotos mit Personen in Zukunft soweit möglich im Rahmen einer der o. g. Ausnahmen anzufertigen, also so, dass keine Einwilligung erforderlich ist. Eine Einwilligung birgt das Risiko, dass sie jederzeit widerrufen werden kann. Liegt jedoch eine der oben genannten Ausnahmen vor, ist die Verwertbarkeit der Aufnahme nicht mehr dem möglicherweise “wankelmütigen” Willen des Abgebildeten ausgesetzt.

 

Ein letzter Tipp:

Ergänzt doch den Model-Release um

 

Das Model versichert, dass es für den Fall von Tätowierungen auf seinem Körper die vollumfassenden Verwertungs- und Verbreitungsrechte des Tattoo-Designers hat.